DOWNLOAD Satzung der Fördergesellschaft „Schlossgut Altlandsberg“ e.V.
Satzung der Fördergesellschaft
„SCHLOSSGUT Altlandsberg“ e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Fördergesellschaft „SCHLOSSGUT Altlandsberg“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ Der Verein ist nicht auf Erwerb oder Gewinn ausgerichtet.
(3) Der Sitz des Vereins ist Krummenseestraße 1, 15345 Altlandsberg.
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung für personenbezogene Bezeichnungen die kürzere männliche Form gewählt. Alle Nennungen gelten ausdrücklich für beide Geschlechter.
§ 2 Vereinszweck, Aufgaben
(1) Die Fördergesellschaft unterstützt die Entwicklung und den nachhaltigen Betrieb des SCHLOSSGUTES Altlandsberg.
Die Fördergesellschaft engagiert sich für die öffentliche Wirksamkeit des Schlossgutes.
Die Fördergesellschaft setzt sich für die kulturelle und touristische Angebotsentwicklung im Schlossgut ein.
(2) Der Zweck der Fördergesellschaft wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht, die sich von den Zielen des gesamtstädtischen Vorhabens ableiten:
- Organisation von Aktivitäten zum Einwerben von Fördermitteln und Akquisition von Spenden und Zuwendungen
- Organisation von öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen und in diesem Zusammenhang Zusammenarbeit mit anderen Initiativen und Vereinen, die den Denkmal- und Naturschutz, grenzübergreifende Kommunikation mit dem polnischen Nachbarn sowie die Veranstaltung von kulturellen, künstlerischen und touristischen Aktivitäten zur Aufgabe haben
- Organisation der Aufarbeitung der Geschichte des Schlossviertels im stadtgeschichtlichen Kontext sowie ihrer Vermittlung mit den Möglichkeiten der Fördergesellschaft und in engem Zusammenwirken zum Beispiel mit dem Heimatverein Altlandsberg
- Wahrnehmung der Trägerschaft von Maßnahmen der studentischen Mitwirkung, als Einsatzstelle für Freiwillige sowie der Arbeitsförderung sowie andere satzungskonforme Trägerschaften
- Modellhafte Entwicklung, Pflege und Präsentation des Naturschutzes und der Gartendenkmalpflege sowie die Präsentation der Ergebnisse
- Die Fördergesellschaft schließt mit der Kommune sowie weiteren Eigentümern der für seine Vorhaben benötigten Flächen Verträge ab, die die Förderfähigkeit nicht beeinträchtigen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn zur Durchführung von satzungsgemäßen Zwecken des Vereins.
(3) Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Anwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Nur insoweit, als die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, können Personen angestellt werden. Es dürfen dafür keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, die Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil.
(3) Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an der Vereinsarbeit aktiv teilzunehmen; sie fördern die Vereinstätigkeit durch Geldbeträge oder Sachleistungen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, förderndes Mitglied jede natürliche Person oder juristische Person werden, die bereit ist, die Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit Angabe der gewünschten Mitgliedsart an den Vorstand zu richten.
(2) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und Ordnungen des Vereins an.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung, die weiteren Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern, die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(5) Jeder Anschriftwechsel ist dem Verein mitzuteilen.
(6) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die Mitgliederdaten wie Name, Adresse und Geburtsdatum auf. Diese Informationen werden vereinsintern gespeichert und vor der Kenntnisnahme durch Dritte geschützt. Sonstige Daten wie Telefonnummer, Fax und E-Mail-Adresse werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind.
(7) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Seine Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Überprüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
(8) Die Entscheidung über Aufnahmeanträge wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt.
(9) Der Vorstand ist nicht gehalten, Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
– durch den Tod bei natürlichen Personen
– durch Auflösung bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
– durch freiwilligen Austritt
– durch Ausschluss
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum jeweiligen Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied, wenn es spätestens 3 Monate nach Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht leistet. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Beiträge
(1) Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge und Förderbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Für den rechtzeitigen Eingang des Mitgliedsbeitrags ist jedes Mitglied selbst zuständig.
§ 8 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und sonstige Vereinseinrichtungen zu benutzen.
(2) Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Stimmberechtigt sind lediglich die ordentlichen Mitglieder, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung (§ 10)
– der Vorstand (§ 11)
– das Kuratorium (§ 12)
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt zwei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Die Einberufung ist wirksam durch Absendung per E-Mail oder Aufgabe zur Post an die letzte dem Verein vom Mitglied bekannt gegebene Anschrift.
Der Vorstand kann – er ist auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder hierzu verpflichtet – außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse fertigt der Vorstand, der sich hierzu Dritter bedienen kann, ein Protokoll an, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern in Abschrift zuzuleiten ist.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
– – Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (§ 11)
– – Wahl eines Kassenprüfers, sofern sie ansteht
– – Bestimmung der Vereinspolitik und Genehmigung von Projekten
– Entgegennahme der Rechenschaftsberichte, Kassenberichte und Kassenprüfungsberichte
– Entlastung des Vorstands
– Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes
– Beschlussfassung zu Verträgen in Rechts- und Finanzverträgen, die über die Haushaltsplanung hinausgehen
– Beschlussfassung zur Beitragsordnung
– Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Beitragsordnung sowie zu sonstigen vom Vorstand oder den Mitgliedern unterbreiteten Vorschlägen und Anträgen
– Auflösung des Vereins
(3) Die Leitung der Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt und zwar mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Von der Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer bestimmt, der die Kasse jeweils zum Ende des Geschäftsjahres zu prüfen hat. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung andere Mehrheiten vorsehen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(7) Die Mitgliederversammlung ist bei mehr als 50% Anwesenheit der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen neu einzuladen. Die dann Anwesenden sind dann beschlussfähig.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
– ein Vorsitzender
– ein stellvertretender Vorsitzender
– ein Schatzmeister
Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
(2) Der gewählte Vorstand bestimmt aus seiner Mitte die Funktionsverteilung gemäß §11 (1). Diese sind Vereinsvorstand, gemäß BGB § 26.
(3) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach BGB § 26 gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse, Arbeits- oder Themengruppen für deren Bearbeitung einsetzen.
(5) Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die nach Bedarf stattfinden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gegenüber dem Vorsitzenden ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen.
(6) Im Vorstand entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand legt entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Einzelheiten der Vereinsarbeit fest. Er überwacht die Arbeit der Geschäftsstelle.
(7) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom Vorsitzenden – im Verhinderungsfall vom Stellvertreter – unterzeichnet.
(8) Sollte das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zusammenhang mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen Satzung haben, können die entsprechenden Veränderungen durch den Vorstand ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied, aus welchem Grund auch immer, vor Ablauf seiner Wahlzeit vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die innerhalb von zwei Monaten einzuberufen ist und in der eine Ergänzungswahl stattfinden soll, im Amt.
§12 Kassenprüfer
(1) Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Buchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahrs festzustellen. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
(2) Der Kassenprüfer darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören. Der Kassenprüfer ist in seiner Tätigkeit unabhängig und nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Vorschläge für zu den wählenden Kassenprüfer können vom Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung unterbreitet werden.
(3) Der Kassenprüfer ist der Schweigepflicht unterworfen. Anspruch auf Auskunft haben lediglich die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(4) Steht durch Rücktritt oder aus anderen Gründen der Kassenprüfer nicht mehr zur Verfügung, ist der Vorstand berechtigt, durch Vorstandsbeschluss einen Kassenprüfer kommissarisch zu benennen. Dieser muss von der Mitgliederversammlung nachträglich bestätigt werden. Geschieht das nicht, muss die Kassenprüfung innerhalb von zwei Monaten wiederholt werden.
§ 13 Kuratorium
(1) Zur fachlichen Beratung und Unterstützung des Vorstandes kann ein Kuratorium als beratendes Gremium gebildet werden. Über seine mögliche Einsetzung entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand berufen. Sie können durch den Vorstand abberufen werden. Die Mitglieder des Kuratoriums müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
(2) Die Aufgaben des Kuratoriums bestehen in beratender Mitwirkung bei der Feststellung von Richtlinien für die Arbeit des Vereins oder bei der Durchführung einzelner Tätigkeitsbereiche. Es unterstützt die Vereinsarbeit.
(3) Das Kuratorium unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Es hat bis zu zehn Mitglieder. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen ihren Vorsitzenden.
(4) Das Kuratorium tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Kuratoriumssitzungen finden auf Veranlassung des Vorsitzenden oder auf Anregung von mindestens zwei Kuratoriumsmitgliedern statt. Der Vorstand hat das Recht auf Teilnahme an Kuratoriumssitzungen.
§ 14 Finanzierung
(1) Der Verein finanziert die Verwirklichung des Vereinszwecks und die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen, Spenden, Zuschüsse, sonstige Zuwendungen und andere finanzielle Mittel, soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck des Vereins widersprechen.
§15 Haftung des Vereins
(1) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden, auch nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die sie bei der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Veranstaltungen des Vereins erleiden, soweit diese Schäden nicht durch eine Versicherung des Vereins reguliert werden. Andere staatliche Regelungen werden davon nicht berührt.
§ 16 Auflösung des Vereins, Zweckerreichung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit wie bei Satzungsänderungen.
(2) Bei Auflösung des Vereins ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstand Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Heimatverein der Stadt Altlandsberg oder einem ähnlichen gemeinnützigen Verein Altlandsbergs, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Im Übrigen ist der Zweck des Vereins erreicht, wenn er in eine Stiftung mit gleicher Zielrichtung umgewandelt werden kann. Zu allen hierfür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der hierzu vorzunehmenden Auflösung des Vereins ist der Vorstand von der Mitgliederversammlung zu bevollmächtigen.
§17 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.01.2013 beschlossen, wird vorläufig wirksam und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.